I. Zustandekommen und Inhalt des Vertrages
Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Für Leasing, Miet-, Lizenz-, Wartungs- und Full-Service-Verträge gelten zusätzliche Bedingungen. Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers (insbesondere Einkaufsbedingungen) wird hiermit ausdrücklich widersprochen, gleichgültig wann uns solche Bedingungen zugehen.
Unsere Angebote sind freibleibend. An den erteilten Auftrag ist der Auftraggeber 4 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung bzw. Leistung zustande. Wir sind berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte heranzuziehen. Abbildungen und Angaben über den Vertragsgegenstand in beim Vertragsabschluß gültigen Katalogen, Prospekten und sonstigen Unterlagen sind nur annähernd maßgebend und keine zugesicherten Eigenschaften. Wir behalten uns Änderungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Alle Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.

II. Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich in Euro ohne Verpackungs- und Versandkosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
Wir berechnen die bei Vertragsabschluß vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kalkulationsfaktoren basieren. Sollten zwischen Vertragsabschluß und der vereinbarten Lieferzeit sich diese Faktoren (z.B. Material, Löhne, Energie, Fracht, Abgaben usw.) ändern, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen. Ist der Besteller nicht Kaufmann bzw. gehört der Vertrag nicht zum Betrieb seines Gewerbes, gilt dies nur, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbarter Lieferzeit mehr als 4 Monate liegen. Rechnungen sind zahlbar sofort bei Lieferung und Leistung ohne Abzug. Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen sind ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.

III. Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung
Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder erhalten wir über seine Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage eine unbefriedigende Auskunft, so können wir bezüglich laufender Aufträge die Weiterarbeit bis zur vollen Vorauszahlung oder entsprechenden Sicherheitsleistungen einstellen. Wird diese Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht erbracht, sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen und dem Auftraggeber die bisher entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen. Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald eine Teilzahlung ganz oder nicht rechtzeitig bei uns eingeht.
Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu verlangen.

IV. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Wir sind verpflichtet, auf Verlangen Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nicht weiter veräußern, zur Sicherheit übereignen oder verpfänden. Bei Zugriffen von Dritten hat er uns unverzüglich unter Übersendung aller ihm verfügbaren Unterlagen zu unterrichten. Die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung eines Liefergegenstands durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

V. Lieferzeit
Die Angabe einer Lieferzeit ist unverbindlich. Eine verbindliche Lieferfrist ist nur vereinbart, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Eine etwa verbindlich vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluß, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber bereitzustellenden Unterlagen, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Ist Individual-Software bzw. individuell angepasste Standard-Software Vertragsgegenstand, so gilt dies insbesondere auch für die vom Auftraggeber für die Systemanalyse und Programmierung beizubringenden Unterlagen und Informationen. Eine etwaige verbindliche Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf Versandauftrag erteilt oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern sowohl Lieferzeit als auch eine etwa verbindlich vereinbarte Lieferfrist angemessen.
Eine angemessene Verlängerung von Lieferzeiten und verbindlichen Lieferfristen tritt auch ein bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen. Treten die genannten Umstände bei unseren Lieferanten ein, so führt dies ebenfalls zu einer entsprechenden Verlängerung. Die vorbezeichneten Hindernisse sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.

VI. Liefer- und Leistungsverzug, Unmöglichkeit
Geraten wir in Verzug, kann der Auftraggeber uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung, beschränkt auf den bei Vertragsabschluß voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10% des Werts des Auftragsteils, der nicht erfüllt wurde, zu verlangen, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns vorliegt.
Im Fall des Verzugs kann der Auftraggeber, sofern er nicht gemäß vorstehendem Absatz vorgeht, höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung bzw. Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, als Verzugsentschädigung fordern. Ausgeschlossen sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns vorliegt, alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers einschließlich Schadensersatzansprüche aus entgangenem Gewinn und Folgeschäden.
Die beiden vorstehenden Absätze gelten entsprechend im Fall einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Leistung.

VII. Lieferung, Gefahrübergang und Entgegennahme
Wir liefern nach unserer Wahl ab Werk oder ab unserer Niederlassung unter vorläufiger Übernahme der anfallenden Kosten. Die verauslagten Kosten können wir dem Auftraggeber effektiv oder pauschal in Rechnung stellen. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers den Vertragsgegenstand gegen Transportschäden zu versichern. Teillieferungen und Teilleistungen durch uns sind zulässig.
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Vertragsgegenstandes auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn wir Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte gemäß Ziffer IX entgegenzunehmen.

VIII. Annahmeverzug
Nimmt der Auftraggeber den Vertragsgegenstand nicht termingerecht ab, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig darüber zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, unter den Voraussetzungen des § 326 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung, können wir 20% des vereinbarten Preises zuzüglich des Entgelts für bereits erbrachte Arbeitsleistungen und verbrauchtes Material als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen tatsächlich höheren Schaden geltend zu machen.

IX. Gewährleistung, Mängelrüge, Haftung, Nebenpflichten, Verjährung
Unsere Gewährleistung erstreckt sich nur auf neu hergestellte Sachen und nur auf Mängel, die die Lieferung oder Leistung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Materialfehler oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar machen oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigen, und verjährt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Eine eventuell über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Herstellergarantie geben wir entsprechend deren Inhalt an den Auftraggeber weiter.
Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung, Nichtbeachtung unserer Aufstellbedingungen, natürliche Abnützung, unterlassene Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. zurückgehen, sofern sie nicht durch uns verschuldet sind. Wir haften nicht für die Lauffähigkeit von Programmen auf Hardware, die nicht von uns geliefert wurde.
Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung/Leistung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Ist der Auftraggeber Nichtkaufmann, so hat er nur offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen. Im Falle nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt.
Durch vom Auftraggeber oder Dritte unsachgemäß ohne unsere Zustimmung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten und sonstige Eingriffe, die mit dem geltend gemachten Mangel in Zusammenhang stehen, wird jede Gewährleistungsverpflichtung von uns aufgehoben.
Wir verpflichten uns bei mangelhafter Lieferung oder Leistung, wozu auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, nach unserer Wahl zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Ersatz der fehlerhaften Teile. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Zur Vornahme der Nachbesserung bzw. dem Ersatz hat uns der Auftraggeber die dazu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Mehrere Nachbesserungen sind zulässig. Wir sind berechtigt, die Nachbesserung bzw. den Ersatz von einer unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teilzahlung durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der Auftraggeber Minderung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sowie Ansprüche auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausge-schlossen. Dies gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten und nicht bei der Nichteinhaltung von zugesicherten Eigenschaften. Der Höhe nach ist eine etwaige Haftung stets auf den Ersatz eines typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden aufgrund Produktionsausfalls, Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, Verlust von Informationen und Daten.
Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift, unsere Vorschläge, Berechnungen, Analysen usw. sollen dem Auftraggeber lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreit den Auftraggeber nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfungen von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Kann durch schuldhafte Verletzung der uns obliegenden Nebenpflichten auch vor Vertragsabschluß, z. B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder Anleitung, der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten für unsere Haftung unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen unter Ziff. 9.1 -–9.6 entsprechend. Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für Gewährleistungsansprüche (6 Monate) gelten entsprechend für eventuelle Ansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung solcher Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

X. Ausfuhrbestimmungen
Beim Export der von uns gelieferten Waren hat der Auftraggeber die einschlägigen Ausfuhrbestimmungen zu beachten.

XI. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Zahlungen des Auftraggebers sowie unsere Lieferungen und Leistungen mit Ausnahme von Leistungen beim Auftraggeber ist der Sitz unserer Firma bzw. unserer Niederlassung. Es gilt deutsches Recht, die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Firma, soweit Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

XII. Zusätzliche Bedingungen für Maschinenreparaturen
Sofern keine Vereinbarung über technischen Service besteht, werden Arbeits- und Wegzeiten, Fahrtkosten und Spesen sowie die eingebauten Ersatzteile berechnet. Jede angefangene Stunde wird als volle Stunde abgerechnet. Kostenvoranschläge sind für uns nur schriftlich, nur für die angeführten Arbeiten und in ihrer Höhe nur annähernd verbindlich. Beanstandungen sind innerhalb 8 Tagen nach der Reparatur schriftlich vorzubringen.

XIII. Zusätzliche Bedingungen für sonstige Dienstleistungen
Berechnet werden für sonstige Dienstleistungen, für die keine gesonderten Bedingungen bestehen, die im Auftrag vereinbarten Vergütungen bzw. Stundensätze. Jede angefangene Stunde wird als volle Stunde berechnet. Die vereinbarten Preise können gemäß Ziff. II geändert werden. Der Auftraggeber wird von uns darüber schriftlich unterrichtet.
Die neuen Preise gelten ab Bekanntgabe der Änderung. Wegzeiten, Fahrtkosten und Spesen werden gesondert berechnet.

Stand 01/2008